Allgemeine geschäftsbedingungen Danser Group:

DANSER CONTAINERLINE B.V. (IHK-NR 230526410) MIDDELDIEPSTRAAT 62
NL-3361 VT SLIEDRECHT
NIEDERLANDE
DANSER BENELUX B.V. (IHK-NR 24140845)
MIDDELDIEPSTRAAT 62
NL-3361 VT SLIEDRECHT
NIEDERLANDE
DANSER SWITZERLAND A.G.
SCHÄFERWEG 18
CH-4019 BASEL
SCHWEIZ

 KAPITEL A:

Von den Firmen Danser Containerline B.V., Danser Benelux B.V. oder Danser Switzerland AG angenommene Aufträge

Für alle von den Firmen Danser Containerline B.V., Danser Benelux B.V. oder Danser Switzerland AG, im Nachfolgenden gemeinsam Danser Group genannt, angenommenen Aufträge und für von ihnen zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:

 I. Transport auf Binnenwasserstraßen / höhere Gewalt

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezieht sich die Beförderungsverpflichtung ausschließlich auf den Transport auf Binnenwasserstraßen. Im Falle einer Ver- oder Behinderung der Fahrt liegt, unabhängig von der Ursache, höhere Gewalt vor und ist die Danser Group nicht zur Beförderung verpflichtet.

Im Falle einer Ver- oder Behinderung der Fahrt hat die Danser Group das Recht, für die durch die Ver- und/oder Behinderung verursachte zusätzliche Transportdauer einen der Fracht entsprechenden anteilsmäßig auf der Grundlage der normalen Dauer des Transports berechneten Frachtzuschlag zu erheben.

 II. Transportkonditionen

 Für die von der Danser Group angenommenen Transportaufträge gelten die nachfolgenden Transportkonditionen 

a.     für Transporte auf den Binnenwasserstraßen zwischen den Niederlanden und Belgien sowie für Transporte auf den Binnenwasserstraßen innerhalb der Niederlande und auf den Binnenwasserstraßen innerhalb von Belgien: die Transportbedingungen des niederländischen Zentralbüros für die Rhein- und Binnenschifffahrt (CBRB) in der bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam am 16. Mai 2002 hinterlegten Fassung, die auch auf der Website www.cbrb.nl abzurufen ist;

b.      für Transporte auf den Binnenwasserstraßen von und nach Deutschland und Frankreich und aus der und in die Schweiz, für Transporte zwischen Deutschland, Frankreich und der Schweiz sowie für Transporte innerhalb von Deutschland, Frankreich und der Schweiz: die jüngste Fassung der Schweizer Rheintransport-Bedingungen (SRTB) 2002, die auf der Website www.svs-online.ch abzurufen ist;

c.      für Transporte auf der Straße, die innerhalb eines einzigen Landes stattfinden, gelten die niederländischen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AVC) in der jüngsten Fassung und ansonsten das niederländische Recht.

d.      für Transporte auf der Straße zwischen zwei Ländern gilt ausschließlich für diese Straßentransporte die Internationale Vereinbarung über Beförderungsaufträge auf Straßen (CMR), auch wenn der Transport teils auf den Binnenwasserstraßen und teils auf der Straße erfolgt.

III. CMNI-Übereinkommen (Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt)

Für Transporte, auf die das CMNI-Übereinkommen Anwendung findet, gilt, dass: die Danser Group als Frachtführer nicht für Schäden haftet, die:

a.     durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, des Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;

b.       durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht werden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffes verursacht wurde;

c.       auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken waren.

 IV. Kleinwasserzuschlag

 Wurde kein anderer Kleinwasserzuschlag vereinbart, wird zusätzlich zum Fracht-/Transportpreis ein für den betreffenden Transport handelsüblicher Kleinwasserzuschlag erhoben.

 V. Bunkerzuschlag (BAF)

Wurde kein anderer Bunkerzuschlag vereinbart, wird zusätzlich zum Fracht-/Transportpreis ein für den betreffenden Transport zum Zeitpunkt der Beförderungsvereinbarung marktüblicher Bunkerzuschlag erhoben.

Bei der Berechnung des Bunkerzuschlags dient der vom Zentralbüro für die Rhein- und Binnenschifffahrt (Centraal Bureau voor de Rijn- en Binnenvaart) veröffentlichte Durchschnittspreis für 100 Liter Gasöl als Ausgangspunkt.

 VI. Zuschlag für Wartezeiten

Bei allen Transporten wird wegen Verzögerungen an Lade-/Löschterminals ein Zuschlag für Wartezeiten erhoben, der der Fracht entsprechend anteilsmäßig auf der Grundlage der normalen Dauer des Transports/ des Ladens/ des Löschens berechnet wird.

 VII. Dokumente

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Danser Group alle Beförderungs- und eventuellen Zollpapiere vor dem Beladen zur Verfügung zu stellen.

Falls zutreffend sind der Danser Group einen Werktag vor dem Beladen des Schiffes bis 15.00 Uhr lesbare, korrekt und vollständig ausgefüllte „Dangerous Goods Declarations“ (DGD) zur Verfügung zu stellen.

Falls die Daten der Gefahrgutcontainer, die für den Transport der Gefahrgutcontainer gemäß den gesetzlichen Vorschriften einschließlich Absatz 5.4.1.1.1 der Gefahrgutverordnung (ADNR) in korrekter und vollständiger Form benötigt werden (unter anderem:

a.     UN-Nummern,

b.       ordnungsgemäße Versandbezeichnung (falls zutreffend einschließlich der technischen Benennung),

c.     der Klassifizierungscode und die Nummern der Gefahrzettel,

d.      die Verpackungsgruppe,

e.       Stückzahl und Beschreibung der Kolli,

f.      die Gesamtmenge jedes gefährlichen Stoffes,

g.      der Name und die Anschrift des Absenders,

h.      der Name und die Anschrift des/der Empfänger(s),

i.        IMO-Klasse,

j.        ADNR-Nummer,

k.     Lade- und Löschstelle,

l.         Name des Seeschiffes), einen Werktag vor dem Beladen nicht bis 15.00 Uhr in dem betreffenden Büro der Danser Group vorgelegt wurden, hat die Danser Group das Recht, den Container von der Ladeliste zu streichen, und gehen alle (zusätzlichen) Kosten auf Rechnung des Auftraggebers.

Der Auftraggeber schützt die Danser Group vor allen Folgen in Zusammenhang mit dem – aus welchem Grund auch immer entstandenen – Fehlen der korrekten und vollständigen Beförderungs- und Zollpapiere an Bord des Schiffes.

Jegliche Haftung der Danser Group für Beförderungs- und/oder Zollpapiere, darunter die Haftung für die Unterlassung der Aufstellung derartiger Papiere, für ihren Inhalt und für ein eventuelles Unvermögen, die Papiere vorzulegen, inbegriffen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

VIII. Kühlcontainer

Die Danser Group haftet nicht für Schäden oder Verluste infolge eines mangelhaften Anschlusses und/oder einer nicht einwandfreien Funktion von Kühlcontainern und/oder für den Ausfall der Kühlung aus welchen Gründen auch immer.

IX. Leistungen neben dem Transport

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, hat die Danser Group neben dem Transport keine weiteren Verpflichtungen.

Für andere Leistungen und/oder Aufträge neben dem Transport, wie beispielsweise Lager- und/oder Umschlagdienste, übernimmt die Danser Group keinerlei Haftung. Sollte der Danser Group trotzdem eine Haftung entstehen, ist diese Haftung im Höchstfall auf die für die betreffenden Leistungen der Danser Group zu beziehende Vergütung begrenzt.

Für die in Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen Spedlogswiss genannten Tätigkeitsbereiche der Danser Switzerland AG gelten die Allgemeinen Bedingungen Spedlogswiss, während in den Fällen, in denen Danser Switzerland AG bei Transporten auf den Binnenwasserstraßen als Frachtführer fungiert, die Schweizer Rheintransport-Bedingungen (SRTB) 2002 (in der jüngsten Fassung) gelten.

Die Allgemeinen Bedingungen Spedlogswiss und Spedlogswiss Lager können auf der Website www.spedlogswiss.com abgerufen werden.

KAPITEL B:

Von den Firmen Danser Containerline B.V., Danser Benelux B.V. oder Danser Switzerland AG erteilte Aufträge 

Für alle von den Firmen Danser Containerline B.V., Danser Benelux B.V. oder Danser Switzerland AG, im Nachfolgenden gemeinsam Danser Group genannt, erteilten Aufträge und für alle an sie zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:

X. Transportkonditionen

Für die von der Danser Group erteilten Transportaufträge gelten die nachfolgenden Transportkonditionen:  

a.       für Transporte auf den Binnenwasserstraßen zwischen den Niederlanden und Belgien sowie für Transporte auf den Binnenwasserstraßen innerhalb der Niederlande und auf den Binnenwasserstraßen innerhalb von Belgien: die Transportbedingungen des niederländischen Zentralbüros für die Rhein- und Binnenschifffahrt (CBRB) in der bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam am 16. Mai 2002 hinterlegten Fassung, die auch auf der Website www.cbrb.nl abzurufen ist;

b.      für Transporte auf den Binnenwasserstraßen von und nach Deutschland und Frankreich und aus der und in die Schweiz, für Transporte zwischen Deutschland, Frankreich und der Schweiz sowie für Transporte innerhalb von Deutschland, Frankreich und der Schweiz: die jüngste Fassung der Schweizer Rheintransport-Bedingungen (SRTB) 2002, die auf der Website www.svs-online.ch abzurufen ist;

c.       für Transporte auf der Straße, die innerhalb eines einzigen Landes stattfinden, gelten die niederländischen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AVC) in der jüngsten Fassung und ansonsten das niederländische Recht.

d.      für Transporte auf der Straße zwischen zwei Ländern gilt ausschließlich für diese Straßentransporte die Internationale Vereinbarung über Beförderungsaufträge auf Straßen (CMR), auch wenn der Transport teils auf den Binnenwasserstraßen und teils auf der Straße erfolgt.

KAPITEL C:

XI. Sprache/Hinterlegung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in einer niederländischen, deutschen und englischen Fassung vor. Maßgeblich ist die niederländische Fassung.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 13-02-2009 unter der Nummer 11/2009 in der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegt.